Lizenzbedingungen
Stand: 28. Mai 2026
1. Allgemeines
1.1
Diese Lizenzbedingungen der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH (Friedrichstr. 149, 10117 Berlin) (nachfolgend „PD“) gelten für die unentgeltliche Überlassung und die Nutzung der im Rahmen der Investitionsberatung für Kommunen (IBA) bereitgestellten „Anwendungshilfen“ durch Nutzer (nachfolgend der oder die „Nutzer“).
1.2
Eine Anwendungshilfe (Leitfaden, Arbeitshilfe, Handreichung, Checkliste, Webanwendung oder Excel-Tool) ist eine Produktkategorie innerhalb der IBA-Ergebnisse.
1.3
Eine Überlassung der Anwendungshilfe nach Maßgabe dieser Lizenzbedingungen an den Nutzer erfolgt erst, wenn der Nutzer diese Lizenzbedingungen selbst in seinem Namen oder in Vertretung für einen Dritten (z.B. seinen Arbeitgeber), welchen er in diesem Zusammenhang gegenüber PD ausdrücklich benennt, akzeptiert hat.
- I.d.R. wird dies über die Betätigung eines entsprechenden Buttons durch den Nutzer auf der Webseite von PD erfolgen. Mit einer solchen Akzeptanz der Lizenzbedingungen durch den Nutzer kommt ein Vertrag über die Nutzung der Anwendungshilfe nach Maßgabe dieser Lizenzbedingungen zustande (der „Vertrag“).
- Wenn der Nutzer die Lizenzbedingungen nicht im eigenen Namen, sondern in Vertretung für einen Dritten (z.B. seinen Arbeitgeber) akzeptiert, (i) versichert er, dass er insoweit hinreichende Vertretungsmacht hat (nachfolgend werden auch solche Dritte als „Nutzer“ bezeichnet.) und er wird PD auf Verlangen entsprechende Nachweise darüber übermitteln, und (ii) kommt der Vertrag zwischen PD und dem vertretenen Dritten zustande.
- Ferner versichert der Nutzer, dass er den Vertrag nur in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst abschließt.
1.4
Sonstige allgemeine Geschäftsbedingungen der Parteien finden keine ergänzende Anwendung, wenn die Parteien nicht ausdrücklich in Schriftform i.S.v. § 126 BGB etwas anderes vereinbaren; dies gilt mit Blick auf z.B. allgemeine Geschäftsbedingungen des Nutzers selbst dann, wenn diese PD bekannt sind, PD diesen bzw. deren Anwendung aber nicht widerspricht.
2. Lizenzgegenstand
2.1
Lizenzgegenstand ist die im Rahmen der IBA bereitgestellten Anwendungshilfe („Vertragsgegenstände“).
2.2
Bei der Anwendungshilfe handelt es sich um eine anwendungsorientierte Unterstützung zur strukturierten Erfassung und Auswertung relevanter Daten. Die Anwendungshilfe dient der unterstützenden Orientierung von Entscheidungsgrundlagen und ermöglicht eine unverbindliche, systematische Einschätzung für kommunale Entscheidungsträger. Die Anwendungshilfe ersetzt weder eine formale Bedarfsplanung noch eine kleinräumige Versorgungsforschung, rechtliche Prüfung oder medizinische bzw. gesundheitspolitische Fachberatung. Die bereitgestellten Ergebnisse entfalten keine rechtliche Bindungswirkung.
2.3
Die durch die Anwendungshilfe generierten Ergebnisse stellen eine erste strukturierte Annäherung dar und sollten nicht als alleinige Grundlage für konkrete Entscheidungen herangezogen werden, da diese von zahlreichen weiteren Faktoren beeinflusst werden. Dem Nutzer wird empfohlen, die Datengrundlagen, Berechnungen und Ergebnisse zu dokumentieren und sorgfältig zu prüfen bzw. gegenzuprüfen. Eine Verantwortung für die Korrektheit, die Vollständigkeit, die Eignung für die vom Nutzer geplanten Nutzungszwecke und das Vorliegen aller dafür erforderlichen Nutzungsrechte und die Aktualität von Datengrundlagen, Annahmen, Berechnungen und Ergebnissen der Anwendungshilfe wird seitens PD nicht übernommen.
2.4
Die Rechte an der Anwendungshilfe, insbesondere die Eigentums- und Nutzungsrechte, liegen bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen. Die Bundesrepublik Deutschland hat der PD ausreichende Nutzungsrechte an der Anwendungshilfe eingeräumt und PD insbesondere ermächtigt, die Arbeitshilfe im eigenen Namen Dritten unentgeltlich und zu deren eigenen Gebrauch zu überlassen und diesen die entsprechenden, nicht weiter übertragbaren, Nutzungsrechte daran einzuräumen.
2.5
Der Nutzer erhält die Arbeitshilfe sowie die dazugehörige digitale Anwendungsdokumentation zur Arbeitshilfe zur Nutzung nach Maßgabe und in den Grenzen des Vertrags.
2.6
Mit der Bereitstellung der Vertragsgegenstände durch PD sind die Hauptleistungspflichten von PD unter dem Vertrag vollständig erfüllt.
2.7
Die Parteien stimmen darin überein, dass es sich bei den Vertragsgegenständen, insbesondere bei den in der Arbeitshilfe integrierten Formeln, um geistiges Eigentum von PD bzw. von deren Lizenzgebern handelt („Know-how“) und in Bezug auf das Know-how keine Rechte und Ansprüche zugunsten des Nutzers übertragen oder eingeräumt werden (mit Ausnahme der beschränkten Nutzungsrechteeinräumung in Ziffer 3). Im Verhältnis zwischen den Parteien des Vertrags ist ausschließlich PD berechtigt, Rechte und Ansprüche an, auf bzw. im Zusammenhang mit Know-how gegenüber Dritten geltend zu machen und / oder Schutzrechtsanmeldungen in Bezug auf Know-how anzumelden.
2.8
Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Nutzers, sich regelmäßig bei PD über Änderungen oder Aktualisierungen der Arbeitshilfe („Update“) zu informieren. PD übernimmt keine Verpflichtung zur gesonderten Benachrichtigung über Updates.
2.9
Soweit die Vertragsgegenstände seitens PD verändert oder aktualisiert werden, behält sich PD das Recht vor, auch dieses Update Nutzern unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall teilt PD dem Nutzer den Zeitpunkt sowie die Modalitäten zum Erwerb des Updates mit. Eine Verpflichtung, die Vertragsgegenstände zu aktualisieren und / oder dem Nutzer die Updates unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, besteht nicht. In Bezug auf die Nutzung von Updates durch Nutzer gelten die Regelungen in Ziffer 3 entsprechend.
2.10
Zur Klarstellung: PD schuldet in Bezug auf die Vertragsgegenstände keine Support-, Pflege-, Betriebs- und / oder Wartungsleistungen.
3. Nutzungsrechte und Nutzungsbedingungen
3.1
Der Nutzer erhält für die Dauer des Vertrags ein einfaches, nicht ausschließliches, kostenloses, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht die Vertragsgegenstände nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des vertraglich vereinbarten Umfangs zu nutzen. Eine Vervielfältigung der Vertragsgegenstände ist nur zulässig, soweit und in dem Umfang dies für deren Verwendung im Rahmen der vertraglich gestatteten Nutzungen oder zu Sicherungszwecken (Sicherheitskopie) zwingend notwendig ist.
Zu darüber hinausgehenden Nutzungshandlungen ist der Nutzer nicht berechtigt und er verpflichtet sich, derartige Handlungen zu unterlassen. Insbesondere ist eine kommerzielle Verwertung der Vertragsgegenstände (z.B. der Vertrieb, Verkauf oder die Vermietung der Vertragsgegenstände oder von Teilen davon an Dritte) untersagt und unzulässig.
3.2
Die Weitergabe und / oder Offenlegung der Vertragsgegenstände an einen Dritten sowie die Veröffentlichung bzw. öffentliche Zugänglichmachung der Vertragsgegenstände bedarf jeweils der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von PD.
3.3
Der Nutzer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Vertragsgegenstände durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die Mitarbeiter des Nutzers sind auf die Einhaltung der vorliegenden Lizenzbedingungen hinzuweisen und der Nutzer wird durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass seine Mitarbeiter diese Lizenzbedingungen auch einhalten.
3.4
Für seinen eigenen internen Gebrauch kann der Nutzer, zum Zwecke der Erweiterung, der Flexibilisierung sowie der Anpassung der Arbeitshilfe an projektabhängige Spezifikationen, die der Arbeitshilfe eingeräumten Modifikationen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Umfangs zur Erstellung einer Offenen Version vornehmen. Weitergehende Änderungen, Erweiterungen und sonstige Anpassungen betreffend der Vertragsgegenstände sind nicht erlaubt.
3.5
Urheberrechtsvermerke sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale betreffend der Vertragsgegenstände dürfen vom Nutzer nicht verändert und / oder entfernt werden.
3.6
Der Nutzer verpflichtet sich, die Vertragsgegenstände nicht unter Verstoß gegen die Vorgaben des Vertrags und / oder unter Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben zu nutzen. Insbesondere wird der Nutzer die Vertragsgegenstände nicht im Zusammenhang mit rechtswidrigen, betrügerischen und / oder sittenwidrigen Handlungen und / oder Äußerungen nutzen.
4. Eingeschränkte Gewährleistung und Haftung von PD
4.1
Da die Bereitstellung der Vertragsgegenstände für den Nutzer kostenlos erfolgt (unentgeltlicher Vertrag), richtet sich die Gewährleistung und Haftung in Bezug auf die Vertragsgegenstände ausschließlich nach den Regelungen der §§ 521 bis 524 BGB (in entsprechender Anwendung), soweit und in dem Umfang sich aus den übrigen Regelungen dieses Vertrags nicht ausdrücklich etwas Abweichendes ergibt. Eine darüber hinausgehende Haftung schließen die Parteien ausdrücklich und umfassend aus.
4.2
PD übernimmt keine Verantwortung für die Korrektheit, Vollständigkeit und Aktualität von Annahmen, Berechnungen und Ergebnissen der Anwendungshilfe bzw. für eine konkrete Beschaffenheit der Vertragsgegenstände. Eine Gewährleistung in diesem Zusammenhang ist daher ausgeschlossen.
4.3
Der Nutzer trägt die alleinige Verantwortung für alle Eingaben in die Eingabemaske, insbesondere für Bewertungen von Daten- und Einschätzungsindikatoren sowie für vorgenommene Gewichtungen. Die Ergebnisse der Anwendungshilfe leiten sich unter Umständen unmittelbar aus diesen Eingaben ab. Der Nutzer ist deshalb verpflichtet, die von ihm verwendeten Daten und Einschätzungen auf Plausibilität und Eignung für den beabsichtigten Zweck zu prüfen.
Die PD haftet in keinem Fall, soweit der Nutzer unzutreffende Eingabedaten verwendet hat, die Eingabe fehlerhaft durchgeführt hat oder bei sonstigen von dem Nutzer vorgenommenen Änderungen an den Vertragsgegenständen. Die Verwendung der verfügbar gemachten Inhalte erfolgt auf Risiko der Nutzer.
5. Vertraulichkeit
Die emfangende Partei wird Vertrauliche Informationen (wie in Ziffer 5.2 definiert) der offenlegenden Partei vertraulich behandeln und insb. solche Informationen nicht gegenüber Dritten offenlegen. Beide Parteien werden angemessene Vorkehrungen zur Sicherung der von der jeweils anderen Partei empfangenden Vertraulichen Information treffen. Diese Vorkehrungen werden mindestens dem Umfang entsprechen, in dem jede Partei ihre eigenen Vertraulichen Informationen schützt. Jede Partei wird Vertrauliche Informationen der anderen Partei ohne deren schriftliche Zustimmung nur im Rahmen der vertraglich vereinbarten Grenzen nutzen.
„Vertrauliche Informationen“ i.S.d. Ziffer 5 sind - vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 5.3 – solche Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind. Zu den Vertraulichen Informationen von PD gehören insb. auch die Formeln.
5.3
Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die
- bei Übermittlung offenkundig oder der empfangenden Partei bekannt waren oder dies im Nachhinein geworden sind;
- der empfangenden Partei ohne Rechtsbruch durch Dritte zur Verfügung gestellt worden sind; oder
- die emfpangende Partei ohne Verwendung Vertraulicher Informationen selbst entwickelt hat.
5.4
Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit nach Ziffer 5 gelten nicht, soweit und in dem Umfang Vertrauliche Informationen von der empfangenden Partei aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird die empfangende Partei die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen eine Offenlegung im Sinne des vorstehenden Satzes vorzugehen.
5.5
Im Fall der Beendigung dieses Vertrags, wird die empfangende Partei der offenlegenden Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei - auf Verlangen der offenlegenden Partei - zurückgeben oder vernichten bzw. löschen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben davon unberührt.
5.6
Die Vertraulichkeitspflichten nach dieser Ziffer 5 gelten auch für einen Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertrags weiter fort.
6. Laufzeit des Vertrags, Kündigung und Folgen der Beendigung des Vertrags
6.1
Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit.
6.2
Der Nutzer kann den Vertrag jederzeit durch endgültige Aufgabe der Nutzung der Vertragsgegenstände beenden, indem er die Vertragsgegenstände vollumfänglich löscht (einschließlich aller Sicherheitskopien und Backups) und diese Löschung PD per E-Mail an iba@pd-g.de bestätigt.
6.3
Eine ordentliche Kündigung des Vertrags durch PD ist ausgeschlossen.
6.4
Eine Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine wichtiger Grund zur Kündigung des Vertrags liegt für PD insbesondere dann vor, wenn der Nutzer gegen wesentliche Pflichten und Regelungen des Vertrags verstößt. Die Parteien stimmen darin überein, dass u.a. eine Verletzung der Vorgaben aus den Ziffern 3 und 5 durch den Nutzer jeweils eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt, die PD zur Kündigung des Vertrags berechtigt.
6.5
Mit einer Beendigung des Vertrags (gleich aus welchem Rechtsgrund) enden automatisch auch sämtliche Nutzungsrechte des Nutzers in Bezug auf die Vertragsgegenstände (insbesondere die dem Nutzer in Ziffer 3 eingeräumten Nutzungsrechte). Der Nutzer verpflichtet sich die Vertragsgegenstände im Falle einer Beendigung des Vertrags unverzüglich zu löschen (einschl. sämtlicher Sicherungskopien und Backups), soweit dies noch nicht erfolgt ist, und PD die entsprechende Löschung - auf Verlangen von PD - schriftlich (Textform genügt) zu bestätigen.
7. Änderung der Lizenzbedingungen durch PD
7.1
PD kann im Bedarfsfall diese Lizenzbedingungen ändern,
- soweit PD verpflichtet ist, die Übereinstimmung der Lizenzbedingungen mit anwendbarem Recht herzustellen;
- (b)soweit PD damit einem gegen PD gerichteten Gerichtsurteil oder einer Behördenentscheidung nachkommt; und / oder
- ©soweit Änderungen des für das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien relevanten Rechtsrahmens, der Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis einer zuständigen Aufsichtsbehörde und/oder Änderungen sonstiger vertragsrelevanter Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs beider Parteien liegen, eine Anpassung der Lizenzbedingungen erforderlich machen (z.B. weil die insofern relevanten Klauseln in den Lizenzbedingungen aufgrund solcher Änderungen nunmehr als in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam erachtet werden)
und sich aus den von PD vorgenommenen Änderungen keine für den Nutzer unzumutbaren Folgen und keine Änderungen an den vertraglichen Leistungen ergeben, die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, es sei denn, solche Änderungen sind am oben genannten Maßstab gemessen unvermeidbar.
7.2
PD übermittelt die geänderten Lizenzbedingungen dem Nutzer vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform und weist ihn auf die Neuregelungen sowie das Datum des geplanten Inkrafttretens gesondert hin. Zugleich wird PD dem Nutzer eine angemessene, mindestens zwei Monate lange Frist für die Erklärung einräumen, ob dieser die geänderten Lizenzbedingungen akzeptiert. Erfolgt innerhalb dieser Frist, welche ab Erhalt der Nachricht in Textform zu laufen beginnt, keine Erklärung, so gelten die geänderten Bedingungen als vereinbart. PD wird den Nutzer bei Fristbeginn gesondert auf diese Rechtsfolge, d.h. das Widerspruchsrecht, die Widerspruchsfrist und die Bedeutung des Schweigens hinweisen.
8. Schlussvorschriften
8.1
Sämtliche Ergänzungen, Änderungen und / oder Anpassungen des Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für jede Änderung dieser Textformklausel.
8.2
Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen.
8.3
Der mit dem jeweiligen Nutzer verwendete Vertragstext wird von PD gespeichert. Diesen Vertragstext kann der Nutzer (grds. auch nach Vertragsschluss) auf der Webseite von PD einsehen. Darüber hinaus werden dem Nutzer nach Vertragsschluss diese Lizenzbedingungen per E-Mail zur Verfügung gestellt.
8.4
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus / oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Berlin.
8.5
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll nach dem Willen der Parteien diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.